Sittenwidrige Kreditverträge:Wucherzinsen

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Sittenwidrige Kreditverträge
... und immer wieder Wucherzinsen


§ 138 BGB [Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher]
(1) "Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten ver­stößt, ist nichtig."
(2) "Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Notlage, des Leicht­sinns oder der Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile ver­sprechen oder gewähren lässt, welche den Wert der Lei­stung dergestalt übersteigen, dass den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Missverhältnis zu der Leistung stehen."

Bei unerlaubt hohen Zinsen, bei unangemessen belasten­den Vertragsbedingungen, da werden die Schulden mit Sicherheit zur untragbaren Bürde für viele Kreditnehmer. Aber vor allem dank der Verbraucherschutzvereine be­fassen sich die Gerichte bis hinauf zum Bundesgerichts­hof (BGH) jedoch zunehmend mit diesem Problem. Es wurden neue Maßstäbe gesetzt. Und so stellt sich die Rechtslage dar:
Ist ein Kreditvertrag - zum Beispiel nachweislich wegen überhöhter Zinsen (Wucherzinsen) - sittenwid­rig, also ungültig, braucht nur der ursprüngliche Kreditbe­trag (Auszahlungssumme) zurückgezahlt werden. Also: keine Zinsen, keine Gebühren.
Und zu viel gezahlte Zinsen können sogar zurückgefor­dert werden.


Sittenwidrig: wegen überhöhter Zinsen


Die Frage, wann die von der Bank verlangten Kreditzin­sen überhöht sind, ist leider nicht pauschal zu beantwor­ten. Als Messlatte dient den Gerichten der sogenannte Schwerpunkt- oder Marktzins der Bundesbank. Diesem Schwerpunktzins wird der vom Kreditnehmer zu zahlen­de Vertragszins oder Effektivzins gegenübergestellt. Ist das Missverhältnis zwischen beiden Zinssätzen besonders krass, spricht vieles für Sittenwidrigkeit.
Beispiel: Der Schwerpunktzins für Ratenkredite bis 7500,- Euro liegt bei 9,3%. 19% aber verlangt die Bank laut Kreditvertrag. Keine Frage, das wäre mehr als das Doppelte und damit Wucherzinsen.


Aber aufgepasst:


Es müssen nicht 100% oder mehr sein. Schon 80% Unter­schied können ausreichen, wenn der Kreditvertrag in einer Hochzinsphase abgeschlossen wurde. Das ergibt sich aus einem BGH-Urteil.