Nehmen wir einmal an, die Bank würde auf einen Zahlungsverzug ihres Kunden mit einer Kündigung des Kredits reagieren. Das kann sie, wenn der Kreditnehmer zwei oder mehr Raten nicht bezahlt hat.
Früher Die Bank konnte den Vertragszins, sagen wir einmal 15%, auch als Verzugszins berechnen. Manche Vertragsklauseln enthielten sogar noch Aufschläge, so daß säumige Schuldner bis zu 30% und mehr Verzugszinsen zu zahlen hatten. Solche Vertragsklauseln sind aufgrund des BGH-Urteils verboten.
Heute Die Bank hat entweder die Möglichkeit, den Vertragszins, bleiben wir bei 15%, zu verlangen. Sie darf dies aber längstens bis zum ursprünglichen Ablauf des Kreditvertrags tun. Und auch nur vom Nettokredit berechnen. Oder die Bank verlangt den marktüblichen Durchschnittszins, den die Deutsche Bundesbank regelmäßig in ihren Monatsberichten veröffentlicht. Dabei sind allerdings gewisse bankbezogene Zu- und Abschläge zu berücksichtigen. Der Zinssatz ist trotzdem niedriger als der Vertragszins. Deshalb ist es dann zulässig, daß die Bank diesen Durchschnittszins auch auf die gesamte Restschuld beziehen kann, also Nettokredit einschließlich aufgelaufener Zinsen und Kosten. Und das, bis der gesamte Kredit zurückgezahlt ist.
Fazit Nicht leicht zu durchschauen. Aber in jedem Fall dürfte die Zinslast nicht mehr so drückend sein, jedenfalls im Vergleich zu früher. Ob sich jedes Kreditinstitut an die neuen Spielregeln hält, ist eine andere Frage.
Tipp 1: Wenn Sie derzeit für einen fälligen Restkredit oder für einzelne Monatsraten Verzugszinsen zahlen, sollten Sie Kontakt mit einer Schuldner oder Verbraucherberatungsstelle aufnehmen. Fachkundige Rechtsanwälte nicht zu vergessen. Denn nur so können Sie zuverlässig feststellen, ob das, was Ihre Bank berechnet, mit dem übereinstimmt, was die BGH-Richter bestimmt haben.
Sie sollten wissen: Eine Bank, die ihren Verzugsschaden einklagen will, muss die nötigen Tatsachen darlegen und beweisen, bis hin zur Offenlegung ihrer Preiskalkulation. Und das wird sich so manches Kreditinstitut reiflich überlegen.
Tipp 2: Wenn Sie schon länger Verzugszinsen bezahlen, haben Sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenüber der Bank einen Anspruch auf Neuabrechnung. Und wenn sich dann herausstellt, daß Sie zuviel Zinsen bezahlt haben, folgt daraus natürlich ein Anspruch auf Rückzahlung.
Aber aufgepaßt:
Freuen Sie sich nicht zu früh. Denn die Verjährungsfrist beträgt nur vier Jahre. Ältere Zinsansprüche sind also schon futsch.












