Der Bundesverband der deutschen Banken hat darauf hingewiesen, dass Rentner Zinsen und Kapitaleinkünfte auch über den Freibetrag für Sparer hinaus, steuerfrei einnehmen können.
Dafür darf das Einkommen pro Jahr nicht über 7.802 Euro liegen. Zusammensetzung dieses Betrages:
Grundfreibetrag 7.664 Euro
+ Sonderausgaben Pauschalbetrag 36 Euro
+ Werbungskosten Pauschalbetrag 102 Euro.
Als Einkommen gilt dabei nicht die gesamte Rente, sondern nur der sog. Ertragsanteil. Dessen Höhe staffelt sich wie folgt:
- Erstmalige Rentenauszahlung im Jahr 2005: 50%
- Erstmalige Rentenauszahlung im Jahr 2006: 52%
- Erstmalige Rentenauszahlung im Jahr 2007: 54%
Für Rentner, die 2008 zum ersten Mal Rente beziehen, beträgt der Ertragsanteil 56%. So sind beispielsweise von 1.000 Euro, 560 Euro zu versteuern.
Wegen dieser Regelung nutzen viele Rentner ihren Freibetrag bei der Versteuerung des Einkommen nicht komplett aus. Der restliche Freibetrag kann also für Kapitaleinkünfte etc. genutzt werden, die den Sparer Freibetrag überschreiten.
In solchen Fällen sollten Renter beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs Bescheinigung beantragen, in der nur Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen gemacht werden müssen. Diese Bescheinigung wird im Regelfall jedem ausgestellt, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zu zahlen hat. Diese Freistellungsbescheinigung ist normalerweise drei Jahre gültig. Legt man die NV-Bescheinigung bei der Bank vor, so kann das Kreditinstitut dem Kunden Zinsen und andere Kapitaleinkünfte steuerfrei auszahlen, auch wenn der Sparer Freibetrag überschritten wurde.
Diese NV Bescheinigung gilt auch für die Abgeltungsteuer, die ab 2009 gültig wird. Wenn das Finanzamt überprüft, ob der Sparer Freibetrag überschritten wird, rechnet es auch Gewinne an, die durch Handel von Wertpapieren entstehen.












